Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Die „Fahrerflucht“

1. Was bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“)?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch bekannt als Fahrerflucht oder Verkehrsunfallflucht, bezeichnet das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers, der nach einem Verkehrsunfall den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dies umfasst:

  • Die vorsätzliche Entfernung vom Unfallort vor der Abgabe erforderlicher Angaben, wenn feststellungsbereite Personen anwesend sind.
  • Die Nichtbeachtung der Wartepflicht oder das sofortige Verlassen des Unfallortes, wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend waren.
  • Möglicherweise die Unterlassung der nachträglichen Feststellungspflicht.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Die Strafe kann Geld- oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren umfassen, abhängig von den individuellen Umständen des Falles. Die Schwere des Schadens oder der Verletzungen, ob es sich um Sach- oder Personenschäden handelt, beeinflusst das Strafmaß. Zusätzlich können weitere Konsequenzen wie der Verlust des Versicherungsschutzes, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

2. Welche Strafen drohen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

Gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden. Zusätzlich können weitere Nebenfolgen die Fahrerlaubnis beeinflussen. „Ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrerflucht ist möglich. Auch können bei Unfallflucht Punkte in Flensburg vergeben werden“, erklärt die Expertin für Recht. Das Strafmaß für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort richtet sich zunächst nach dem Ausmaß des entstandenen Schadens.

Es gibt jedoch weitere mögliche strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Fahrerflucht. „Unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung und sogar fahrlässige Tötung sind Delikte, die oft mit Fahrerflucht einhergehen“, ergänzt Rechtsanwältin Janina Sommerlatte. Jeder Fall wird jedoch individuell betrachtet, weshalb es schwierig ist, im Voraus das genaue Strafmaß für Fahrerflucht abzuschätzen.

Aus unserer Erfahrung sind folgende Strafen „üblich“:

  • Schaden kleiner als 500 Euro: Wenn der Fahrerflüchtige ausfindig gemacht werden konnte, muss er in der Regel mit einer Geldauflage rechnen. Hier stehen die Chancen gut, dass das Verfahren eingestellt wird.
  • Schaden liegt zwischen 500 und 1.400 Euro: Die mit der Fahrerflucht verbundene Strafe ist hier in der Höhe eines Monatsgehalts anzusetzen. Weiterhin erwarten den betroffenen Fahrer zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von höchstens drei Monaten.
  • Schaden über 1.400 Euro: In diesem Fall drohen dem Verursacher ernste Konsequenzen, darunter eine Geldstrafe, die durchaus ein Monatsgehalt übersteigen kann, sowie drei Punkte in Flensburg und der Entzug des Führerscheins. Letzterer ist mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten verbunden, während der die zuständige Behörde einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht zustimmen wird, wie weiter unten erläutert wird.

3. Kann auch meine Fahrerlaubnis entzogen werden?

Viel schwerwiegender als die Geldstrafe, wiegt meist die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn viele Personen sind entweder beruflich und/oder privat auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen. Und hier kommt meines Erachtens das Schwerwiegende an der Tat. Bei Verursachung eines erheblichen Schadens von etwa 1.500 € droht in der Regel neben einer Geldstrafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung. Bei geringeren Schäden kann zusätzlich ein Fahrverbot von 1 bis 6 Monaten als Nebenstrafe verhängt werden.

Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet im Unterschied zum Fahrverbot, dass die Fahrerlaubnis überhaupt aberkannt wird. Sie kann erst nach einer Sperrfrist von meist einem Jahr wieder neu beantragt werden, wofür dann in der Regel eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) notwendig ist.

Der Führerschein und damit auch die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs, kann gemäß 111a StPO auch sofort nach dem Unfall durch die Polizei entzogen werden, wenn ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt. Dabei kann der Führerschein bis zum Abschluss des Strafverfahrens entzogen werden, falls man dagegen keine Beschwerde einlegt.

4. Welche Konsequenzen drohen während der Probezeit?

In der Probezeit werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung strenger geahndet. Diese Verstöße sind in der Anlage 12 zu § 34 FeV klassifiziert, wobei das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zur Klasse A gehört, also zu den schwerwiegenden Verstößen. Auch bei geringfügigen Schäden drohen in der Probezeit 3 Punkte in Flensburg sowie eine Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. Zusätzlich muss ein Aufbauseminar absolviert werden. Bei schwerwiegenderen Schäden an Fahrzeugen oder Personen können gemäß § 142 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren sowie ein Fahrverbot oder im schlimmsten Fall der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden.

5. Muss meine Versicherung den gegnerischen Schaden begleichen?

Die Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen deckt normalerweise die entstandenen Schäden bei einem Unfall ab. Wenn jedoch der Schuldige oder ein Mitschuldiger unerlaubt den Unfallort verlässt und nicht identifiziert werden kann, kann dies für die Opfer problematisch sein. Dennoch übernimmt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zunächst die Kosten, auch bei Fahrerflucht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Versicherung bis zu 5000 € von der flüchtigen Partei zurückfordert, wenn diese sich der Fahrerflucht schuldig gemacht hat.

6. Fahrerflucht: Wie kann ich die Strafe mildern?

Wenn Sie Fahrerflucht begangen haben, besteht immer noch die Möglichkeit, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Diese Anzeige muss jedoch innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen. Dadurch haben Sie die Chance, die Strafe zu mildern. Es darf jedoch kein erheblicher Schaden entstanden sein und die Polizei darf noch nicht mit den Ermittlungen begonnen haben.

Achtung: Bevor Sie voreilig eine Selbstanzeige erstatten und hierbei möglicherweise schwerwiegende Fehler begehen, raten wir Ihnen dringend vorher einen Rechtsanwalt zu konsultieren und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Eine weitere Tatsache, die strafmildernd berücksichtigt werden kann ist, wenn der Schaden der anderen Person, mithin der durch den Unfall geschädigte, schnellstmöglich durch Sie oder durch Ihre Haftpflichtversicherung reguliert wird. Dies kann sodann strafmildernd berücksichtigt werden.