Fristen

Im deutschen Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen Betroffene eine Vielzahl von gesetzlich vorgegebenen Fristen einhalten. Dazu gehören insbesondere die Frist für die Zahlung des Bußgeldes nach Erhalt des Bußgeldescheids, die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, die Frist für die schriftliche oder mündliche Anhörung sowie die Fristen im Zusammenhang mit der Vorladung zur Hauptverhandlung sowie auch die Fristen nach dem Stattfinden der Hauptverhandlung. Zusätzlich spielen Verjährungsfristen eine bedeutende Rolle, da die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach einer bestimmten Frist endet. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es unerlässlich, diese Fristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren genau einzuhalten.

Frist für die Anhörung:

Vor Erlass eines Bußgeldbescheids muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Frist für die schriftliche oder mündliche Anhörung beträgt in der Regel zwei Wochen.

Frist für den Einspruch:

Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind und die rechtliche Überprüfung wünschen, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einlegen. Diese Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.

Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Wenn Sie die zweiwöchige Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht einhalten, haben Sie die Möglichkeit, durch den Rechtsanwalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dies ist für Sie insbesondere dann relevant, wenn Sie zum Beispiel im Urlaub waren und erst nach Ihrer Urlaubsrückkehr den Bußgeldbescheid aus Ihrem Postkasten entnehmen. Sie haben dann eine Woche Zeit, durch den Rechtsanwalt diesen Antrag stellen zu lassen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem Sie aus Ihrem Urlaub zurückkehren und den Bußgeldbescheid aus Ihrem Postkasten entnehmen.

Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung:

Wenn die zuständige Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgibt, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Das Amtsgericht entscheidet sodann vollumfänglich über den innerhalb der einwöchigen Frist gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Frist für die Zahlung des Bußgeldes:

Nachdem ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde und Sie nach der Überprüfung keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten, muss das Bußgeld innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt werden. Diese Frist ist in der Regel im Bescheid selbst angegeben. In der Regel beträgt diese Frist zwei Wochen, nachdem die Frist zur Einlegung des Einspruchs abgelaufen ist.
Frist für die Stellung eines Ratenzahlungsantrages: Wenn Sie nach Überprüfung des Bußgeldbescheids durch den Rechtsanwalt den Bußgeldbescheid akzeptieren möchten, ist die Stellung eines Ratenzahlungsantrages möglich. Die Frist für die Stellung dieses Antrages beträgt zwei Wochen. Nach Verstreichen dieser Frist müssen Sie die Geldbuße insgesamt bezahlen.
Die Stellung dieses Antrages ist nur innerhalb der Frist möglich, die für die ursprüngliche Zahlung des Bußgeldes eingeräumt wird.
Frist für die Vorladung zur Hauptverhandlung: Wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen wird, kommt es zu einer Hauptverhandlung. Die Ladung zu dieser Hauptverhandlung muss eine angemessene Frist vor dem Verhandlungstermin erfolgen. Wenn die Ladung zum Hauptverhandlungstermin Ihnen weniger als sieben Tage vor dem anberaumten Termin zugestellt wird, so kann diese zu kurze Ladungsfrist gerügt werden.
Dies hat zur Folge, dass wegen der nicht eingehaltenen Ladungsfrist ein neuer Termin von dem Amtsgericht anberaumt werden muss.

Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde:

Wenn gegen Sie ein Urteil in der Hauptverhandlung gesprochen wurde, im Rahmen dessen die Geldbuße auf mindestens 250,- EUR festgesetzt worden oder ein mindestens 1-monatiges-Fahrverbot verhängt worden ist, so wird die Rechtsbeschwerde bereits von Gesetzes wegen zugelassen. Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Durchführung der Hauptverhandlung einzulegen.
Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde: Nachdem die Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist, werden der Verteidigung die Urteilsgründe zugestellt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils erfolgen. Erfolgt die Begründung nicht innerhalb der vorgeschrieben gesetzlichen Frist, so wird die Rechtsbeschwerde vom Amtsgericht durch Beschluss verworfen.

Fristen für die Verjährung:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt nach einer bestimmten Zeit. Die Verjährungsfristen variieren je nach Art der Ordnungswidrigkeit sowie Stadium des Verfahrens und können zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegen.
Zwischen der Tat und dem Erlass des Anhörungsbogens dürfen maximal drei Monate vergehen. Zwischen dem Erlass des Anhörungsbogens und dem Erlass des Bußgeldbescheids darf ebenfalls maximal eine Frist von 3 Monaten vergehen.
Ab dem Erlass des Bußgeldbescheids steigt die Verjährungsfrist für das gesamte restliche Verfahren von drei Monate auf 6 Monate zwischen den jeweiligen Verfahrensstadien an.
Zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheids und dem Akteneingang bei Gericht darf maximal eine Frist von sechs Monaten verstreichen. Nachdem die Akte bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist, darf ebenfalls maximal eine Frist von sechs Monaten zwischen Akteneingang und der Verfügung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin verstreichen. Auch wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, darf bis zu einer erneuten Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin maximal eine Frist von 6 Monaten verstreichen. Werden diese vorgesehenen Höchstfristen nicht gewahrt, so tritt die Verjährung ein. Das Hindernis besteht aber nicht automatisch, sondern dieses muss aktiv gegenüber der Behörde oder dem Gericht gerügt werden.