Fahrverbote sind eine entscheidende Maßnahme zur Ahndung schwerwiegender Verkehrsverstöße im deutschen Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu:
1. Grundlage
Die rechtliche Basis für Fahrverbote liegt im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO).
2. Voraussetzungen
Fahrverbote werden bei groben Verstößen wie Trunkenheit am Steuer, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen verhängt.
3. Dauer
Die Dauer variiert je nach Schwere des Verstoßes, üblicherweise zwischen einem und drei Monaten.
4. Nebenstrafe
Oftmals wird ein Fahrverbot zusätzlich zur Geldbuße als sogenannte Nebenstrafe verhängt.
5. Anordnung
Bußgeldbehörden wie die Polizei oder das Ordnungsamt haben die Befugnis zur Anordnung von Fahrverboten. In manchen Fällen entscheidet ein Richter im Rahmen eines Bußgeldverfahrens darüber.
6. Folgen
Während des Fahrverbots darf kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Bei Missachtung des Fahrverbots droht ein Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
7. Einspruchsmöglichkeiten
Gegen die Anordnung eines Fahrverbots kann Einspruch durch den Rechtsanwalt eingelegt werden, der dann in einem gerichtlichen Verfahren geprüft wird.
Hierbei kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, wie ein Fahrverbot mit Erfolg angegriffen werden kann, sodass das Fahrverbot aufgehoben wird.
a) Keine abstrakte Gefahr durch den begangenen Verstoß
Die Verhängung des Fahrverbots setzt voraus, dass dem Betroffenen eine grobe Pflichtverletzung im Straßenverkehr vorgeworfen werden kann. Hierbei können sämtliche Umstände vorgetragen werden, die die Annahme einer groben Pflichtverletzung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt. Zum Beispiel kann das Fahrverbot aufgehoben werden, wenn der Geschwindigkeitsverstoß an einer Stelle stattfand, an welcher aufgrund aktueller, besonderer Ereignisse die Geschwindigkeitsbeschränkung bestand, der Grund für diese zeitlich befristete Beschränkung jedoch mittlerweile wieder weggefallen ist.
Insbesondere bei sogenannten qualifizierten Rotlichtverstößen (= Die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an) ist der Vortrag der fehlenden abstrakten Gefahr ein sehr starkes Argument, um das Fahrverbot zum Fallen zu bringen. Dies liegt daran, dass dieser Verstoß gerade ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt und ausschließlich wegen der abstrakten Gefahr ein Fahrverbot verhängt wird.
Wenn schon keine besondere Gefährdungslage vorliegt, weil zum Beispiel der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht berechtigt war, in den Kreuzungsbereich einzudringen oder der Betroffene nur mit einer sehr geringen Geschwindigkeit in den geschützten Bereich einfährt und auch keine Fußgänger oder Fahrradfahrer gab, so muss sich das Gericht mit einem sogenannten „atypischen Rotlichtverstoß“ und damit zwangsläufig auch mit dem Absehen vom verhängten Fahrverbot auseinandersetzen.
b) Augenblicksversagen
Das Fahrverbot kann auch aufgehoben werden, wenn ein sogenanntes Augenblicksversagen des Betroffenen vorgelegen hat. Dieses beschreibt eine spezielle Art der Fahrlässigkeit, nämlich die nur leichte, nicht weiter vorwerfbare Fahrlässigkeit durch eine nur für den Moment bestehende Unaufmerksamkeit. Gerade wenn in geschwindigkeitsbeschränkte/-reduzierte Bereiche eingefahren wird, muss das das geschwindigkeitsbeschränkende Schild auch wahrgenommen werden, um überhaupt ein Fahrverbot rechtfertigen zu können. Erfolgt dies im Einzelfall nicht aufgrund einer besonderen Örtlichkeit, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers oder einer anderweitigen besonderen Ablenkung, so kann das Fahrverbot aufgehoben werden.
c) Absehen vom Fahrverbot gegen Bußgelderhöhung
Von einem Regelfahrverbot kann gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden. Üblich ist hierbei die Verdopplung oder Verdreifachung der im Bußgeldbescheid vorgesehen Geldbuße. Gleichzeitig muss vorgetragen werden, weshalb die Verhängung des Fahrverbots vorliegend unverhältnismäßig ist. Für die Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots kommen sowohl berufliche als auch persönliche Härten in Betracht. Im Rahmen der beruflichen Härten kann insbesondere die angedrohte Kündigung des Arbeitgebers dazu führen, dass das Fahrverbot ausnahmsweise aufgehoben wird. Droht der Verlust des Arbeitsplatzes, so tritt eine konkrete Existenzgefährdung bei dem Betroffenen ein, was die Verhängung des Fahrverbots unverhältnismäßig macht.
Als persönliche Härten kommen insbesondere Behinderungen, Krankheiten sowie Betreuungsbedarf des Betroffenen selbst in Betracht, weshalb ebenfalls ein Absehen vom Fahrverbot erfolgen kann. Auch negative Auswirkungen auf Dritte Personen wie etwa nahe Familienangehörige oder die eigenen Kinder können ein Absehen vom Fahrverbot ermöglichen.
Für individuelle Fragen oder Beratung empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts.