Der Zeugenfragebogen im Ordnungswidrigkeitenrecht

1. Einleitung

Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Zeugenfragebogen ein Instrument, das zur Ermittlung von Zeugen in Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet wird. Wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wird und die Identität des Täters bekannt ist, aber Zeugen benötigt werden, um den Vorfall zu bestätigen, können die Bußgeldstellen Zeugenfragebögen verwenden. Aufgrund der in Deutschland geltenden Fahrerhaftung dient der Zeugenfragebogen in erster Linie der Fahrerermittlung.

2. Wann Sie einen Zeugenfragebogen erhalten

Da der Zeugenfragebogen in erster Linie der Fahrerermittlung dient, erhalten Sie insbesondere dann einen Zeugenfragebogen, wenn die Bußgeldstelle ohne Ihr Mitwirken nicht den Fahrer zum Tatzeitpunkt ermitteln kann. Dies bedeutet, dass die Bußgeldstelle Zweifel daran hegt, dass der Halter des Fahrzeugs und der Fahrer zum Tatzeitpunkt übereinstimmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn anhand des Beweisfotos erkennbar ist, dass der Halter des Fahrzeugs und der Fahrer nicht identisch sein können, etwa, weil schon das Geschlecht offensichtlich sich unterscheidet.

3. Wie Sie auf den Zeugenfragebogen zu reagieren haben

Im Zeugenfragebogen sind nur Angaben zu Ihrer Person als Fahrzeughalter erforderlich. Sie müssen sich nicht zum Fahrer oder zum Vorfall äußern. Daher ist es normalerweise ratsam, der Zeugenbefragung nachzukommen, da Konsequenzen drohen, wenn Sie den Fragebogen ignorieren oder nicht zurückschicken:

a) Fahrtenbuchauflage

Die Bußgeldbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, falls eine Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß nicht erfolgreich war. Dies bedeutet, dass Sie in einem Zeitraum von ca. 6-12 Monaten An- sowie Abfahrten mit dem zum Tatzeitpunkt geblitzten Fahrzeug in der Zukunft dokumentieren müssen. Auch nach Veräußerung des zum Tatzeitpunkt geführten Fahrzeuges muss das Fahrtenbuch weitergeführt werden, weil sich die Auflage sodann auf das neue Fahrzeug des Halters erstreckt.

b) Aufsuchen durch Ermittlungspersonen

Die Behörde kann Sie als Fahrzeughalter vorladen oder die örtliche Polizei mit einer Vor-Ort-Ermittlung beauftragen. Im Zweifelsfall könnte es also Besuch geben, um den Fahrer zu ermitteln

4. Der Verkehrsverstoß mit einem Firmenwagen und die Zustellung des Zeugenfragebogens

Wenn Sie mit einem Firmenwagen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, wird Ihr Arbeitgeber als Fahrzeughalter den Zeugenfragebogen erhalten. Ob jedoch Ihr Arbeitgeber Angaben zur Sache machen muss, hängt davon ab, an wen der Zeugenfragebogen adressiert ist.

Dabei ist zu unterscheiden, ob der Empfänger des Zeugenfragebogens eine juristische Person, also beispielsweise eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, ist oder der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person ist.

Sofern der Zeugenfragebogen ausschließlich an die juristische Person adressiert ist, so muss der Arbeitgeber keine Angaben zum tätigen.

Wird der Zeugenfragebogen allerdings an den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, also klassischerweise an den Geschäftsführer des Unternehmens adressiert, so muss dieser Geschäftsführer Angaben tätigen. Hierbei ist es ausreichend und wird seitens des erfahrenen Verkehrsrechtsanwalts auch ausdrücklich angeraten werden, nur eine Auskunft darüber zu geben, wem das Fahrzeug am Tattag zugeteilt worden ist. Es sollten keine weiteren Angaben zum Fahrer gemacht werden.

5. Die Verjährungsfrist beim Zeugenfragebogen

Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit beträgt drei Monate. Dies meint: Wenn Sie nach einem Verkehrsverstoß drei Monate lang nichts von der zuständigen Bußgeldstelle hören, können Sie oder der Fahrer in der Regel nicht mehr für die Tat belangt werden – die Verjährung ist eingetreten. Es liegt dann ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis vor.

Sowohl der Erlass als auch die Zustellung eines Zeugenfragebogens haben keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist. Damit beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu laufen.