1. Einleitung
Nahezu alle Messgeräte, welche Abstandsverstöße aufnehmen, verfügen über eine Videoaufzeichnung. Sollte ein Abstandsverstoß vorgeworfen werden und sich kein Video bei der Akte befinden, ist dies separat zu beantragen.
Für einen Abstandsverstoß ist der einzuhaltende Sicherheitsabstand entscheidend. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist dabei der halbe Tachowert.
Eine punkterelevante Sanktion der Ordnungswidrigkeit droht bei einem Verstoß von 5/10, was meint, dass der eingehaltene Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes betragen hat. Ein Fahrverbot und 2 Punkte drohen bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes sofern die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz mehr als 100 km/h betragen hat (Grenze besteht nur in Bezug auf das Fahrverbot). Aus diesem Grunde muss die zuständige Behörde, sofern sie einen Abstandsverstoß ahnden möchte, zum einen die zum Tatzeitpunkt festgestellte Geschwindigkeit angeben, zum anderen den hierauf basierenden nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand.
2. Das am häufigsten zur Anwendung kommende Messgerät
Das Verkehrskontrollsystem oder kurz VKS ist das mit Abstand häufigste Messgerät zur Überwachung des Sicherheitsabstandes.
Dieses Messgerät wird von Autobahnbrücken aus eingesetzt und zeichnet während der Messung ein Video auf. Der tatsächlich gemessene Messbereich ist ungefähr 50 m lang. Das Video umfasst in der Regel einen Messbereich von ca. 250 – 400 m.
3. Die Möglichkeiten der Verteidigung
Für den erfahrenen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht bestehen eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, um seinen Mandanten vom Vorwurf des in Rede stehenden Abstandsverstoßes entlasten zu können. Die relevantesten Verteidigungsmöglichkeiten sollen vorliegend dargestellt werden.
a) Die fehlende Vorwerfbarkeit des Betroffenen
Der erfahrene Verkehrsrechtsanwalt hat hierbei zu prüfen, ob seinem Mandanten überhaupt der in Rede stehende Abstandsverstoß vorgeworfen werden kann.
Dabei kommen eine Vielzahl von Gründen für einen entsprechenden Vortrag in Betracht, wie etwa das Vorliegen einer sogenannten Kolonnenfahrt, wobei der Mindestabstand von den nachfolgenden Fahrzeugen nicht eingehalten wird, das abrupte Abbremsen des Vordermannes, ein plötzlicher, nicht vorhersehbarer Spurwechsel, der den Abstandsverstoß des Betroffenen herbeiführt oder auch das Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes für nur einen sehr kurzen Moment.
So müssen Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Abstand während des Messvorgangs keine wesentlichen Veränderungen durch Abbremsen oder Einscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs erfahren hat. Der Abstandsverstoß muss daher in einer gewissen Konstanz messbar gewesen sein.
b) Messungen von Abstandsverstößen durch das Nachfahren bzw. Vorausfahren von Polizeibeamten
Gerade Messungen von Abstandsverstößen durch das Nachfahren oder Vorausfahren von Polizeibeamten enthalten eine Vielzahl von Angriffsmöglichkeiten, da die Schätzung des seitens des Betroffenen eingehaltenen Abstandes um ein Vielfaches schwieriger ist, als beispielsweise die Geschwindigkeit des Betroffenen zu messen, da die Polizeiwagen diese auf der eigenen Tachoanzeige ablesen können.
Bei der vorgenommenen Messung durch die Polizeibeamten muss erkennbar sein, aus welcher Situation die Schätzung stattgefunden hat. Zudem müssen im Rahmen der Gerichtsverhandlung die individuellen Fähigkeiten der eingesetzten Polizeibeamten dahingehend festgestellt werden, ob diese ausreichend geübt und geschult sind.
Insbesondere ist zudem bei einem allein fahrenden Polizeibeamten seitens des erfahrenen Verkehrsrechtsanwalts zu prüfen, ob es dem Polizeibeamten überhaupt möglich gewesen ist, die zurückgelegte Abstandsstrecke ununterbrochen zu beobachten und die gefahrene Geschwindigkeit festzustellen. Dies dürfte sich als sehr schwierig erweisen, weshalb hier die Aussichten auf Erfolg für den Betroffenen als grundsätzlich hoch eingestuft werden dürften. Auch die Witterungssituation sowie Tageszeit hat hier eine gesonderte Bedeutung, weil sodann an den Polizeibeamten erhöhte Darlegungsanforderungen zu stellen sind.