Das geltende Punktesystem im Ordnungswidrigkeitenrecht

Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es ein Punktesystem, das vor allem für Verkehrsverstöße relevant ist. Dieses Punktesystem wird im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (FAER) umgesetzt, das Teil des Verkehrszentralregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ist. Das Punktesystem ist daher neben den direkten Sanktionen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Geldbuße und Fahrverbot, eine weitere zentrale Auswirkung.

1. Die Grundregeln des geltenden Punktesystems

Bei begangenen Verkehrsverstößen werden im Fahreignungsregister des Betroffenen Punkte eingetragen. Hierbei handelt es sich um eine von dem Verstoß unabhängige verwaltungsrechtliche Maßnahme, welche nicht eigenständig angreifbar ist. Denn der Sinn und Zweck dieser erfolgenden Punkteeintragung in das Fahreignungsregister des Betroffenen ist eine Vereinheitlichung zu gewährleisten, die die Überwachung von im Straßenverkehr durch Verstöße auffallenden Betroffenen vereinfachen soll.

Dabei richtet sich die Anzahl der Punkte nach der Schwere des begangenen Verstoßes. Für einfache Ordnungswidrigkeiten gibt es in der Regel 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit angeordnetem Regelfahrverbot 2 Punkte, für Straftaten, welche auch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben, werden 3 Punkte in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

2. Die sich aus der Anwendung des Punktesystems ergebenden regulären Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

a) Die Bedeutung der regulären Maßnahmen

Mit der erfolgten Reform im Mai 2014 wurde das geltende Punktesystem umgestellt. Nunmehr droht ein Führerscheinentzug bei Erreichen von insgesamt 8 Punkten.

Vor dem Entzug der Fahrerlaubnis muss der Betroffene bei einem Erreichen eines Punktestandes von 4 bis einschließlich 5 Punkten ermahnt und bei einem Punktestand von 6 bis einschließlich 7 Punkten verwarntwerden.

Hierbei ist für die anwaltliche Beratung entscheidend, dass es dem Betroffenen obliegt, bis zu einem Punktestand von insgesamt einschließlich 5 Punkten ein Punkteabbauseminar freiwillig zu besuchen, mit der Folge, dass nach erfolgreicher Teilnahme 1 Punkt aus dem Fahreignungsregister gelöscht wird. Der Betroffene ist seitens seines Rechtsanwalts jedoch darauf hinzuweisen, dass kein neuer Verstoß vor dem Abschluss des Seminars begangen werden darf, welcher zu der Eintragung eines sechsten Punktes führt, weil dann die Löschung des Punktes aufgrund des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Tattagprinzips nicht erfolgen würde. Hier ist die rechtliche Expertise eines erfahrenen M&B-Rechtsanwalts gefragt.

b) Die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung dieser regulären Maßnahmen

Wird der Betroffene seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht ermahnt oder verwarnt, so ist der Punktestand im Fahreignungsregister zurückzusetzen. Dies bedeutet, dass bei einer nicht vorgenommenen Ermahnung der Punktestand auf 5 Punkte und bei einer nicht vorgenommenen Verwarnung der Punktestand auf 7 Punkte zurückzustufen ist.

3. Die Tilgung und Löschung von Punkten im Fahreignungsregister

Im deutschen Fahreignungsregister (FAER) werden die Punkte nach festgelegten Tilgungsfristen getilgt und gelöscht. Die Tilgung im rechtlichen Sinne meint, dass weitere in der Zukunft begangene Verstöße für die unter 2. dargestellten Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn seit Rechtskraft von vorherigen Verstößen des Betroffene eine vorgegebene Zeit verstrichen ist. Die Löschung bedeutet, dass der Verstoß aus der Fahreignungsregister-Akte des Betroffenen gelöscht und damit nicht mehr aktenkundig ist.

Bei einem begangenen Verstoß ohne ein Regelfahrverbot und der damit verbundenen Eintragung von 1 Punkt beträgt die Tilgungsdauer 2,5 Jahre. Bei einem begangenen Verstoß mit einem Regelfahrverbot und der damit verbundenen Eintragung von 2 Punkten in das Fahreignungsregister des Betroffenen beträgt die Tilgungsdauer insgesamt 5 Jahre. Bei Straftaten mit der Folge des Entzuges der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsdauer sogar 10 Jahre.

4. Anspruch auf kostenlose Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Sofern sich in der Akte des betreffenden Verfahrens kein Auszug aus dem Fahreignungsregister befinden sollte, so wird der erfahrene Verkehrsrechtsanwalt dem Betroffenen raten, kostenfrei einen Registerauszug bei dem Kraftfahrtbundesamt anzufordern.

Dieser kann entweder online durch die Stellung eines entsprechenden Antrages oder alternativ schriftlich per Post angefordert werden.