Wann gilt ein Bußgeldbescheid als zugestellt?
Wenn ein Bußgeldbescheid zugestellt werden soll, kann es vorkommen, dass der Empfänger nicht persönlich angetroffen wird. In solchen Fällen ist eine Ersatzzustellung möglich, beispielsweise durch Übergabe an eine andere empfangsberechtigte Person im Haushalt (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist dies nicht machbar, bleibt als letzte Möglichkeit der Einwurf in den Briefkasten oder eine andere geeignete Empfangsvorrichtung an der Zustelladresse. Nach § 180 ZPO gilt der Bußgeldbescheid in diesem Moment als zugestellt.
Doch es gibt eine entscheidende Voraussetzung: Der Zusteller muss das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerken. Fehlt dieser Vermerk, kann das schwerwiegende Folgen haben.
Ohne Datumsvermerk keine wirksame Zustellung!
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem aktuellen Beschluss vom 03.06.2024 (Az. 1 Ss (OWi) 44/24) bestätigt, dass die Pflicht zur Vermerkung des Zustelldatums eine zwingende Vorschrift ist. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Wird das Datum nicht auf dem Umschlag vermerkt, gilt der Bußgeldbescheid nicht mit dem Einwurf als zugestellt, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfänger. Das bedeutet: Der Zeitpunkt der Zustellung ist unklar – und damit möglicherweise auch der Beginn von Fristen, innerhalb derer Einspruch eingelegt werden kann.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die fehlende Datumsangabe auf dem Umschlag kann erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung haben. Denn nach Auffassung des BGH sind an die Zustellung prozessuale Wirkungen geknüpft. Sie soll dem Empfänger Klarheit darüber verschaffen, ab wann er handeln muss.
Wird das Datum nicht vermerkt, kann der Empfänger argumentieren, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist – was unter Umständen zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führt.
Reicht eine Postzustellungsurkunde aus?
Ein weiteres wichtiges Detail: Eine Postzustellungsurkunde allein genügt nicht als Nachweis einer wirksamen Zustellung. Zwar gilt eine solche Urkunde als öffentlicher Beweis dafür, dass der Bußgeldbescheid in den Briefkasten eingelegt wurde.
Allerdings reicht dies nicht aus, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsvermerk auf dem Umschlag fehlt. Selbst wenn die Zustellung in der Akte dokumentiert ist, bleibt sie unwirksam, sofern nicht alle zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten wurden.
Fazit: Prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid genau!
Falls Sie einen Bußgeldbescheid per Post erhalten haben, sollten Sie unbedingt prüfen, ob auf dem Umschlag das Zustelldatum vermerkt ist. Ist dies nicht der Fall, könnte die Zustellung unwirksam sein. Dadurch ergeben sich mögliche Verteidigungsansätze, um gegen den Bescheid vorzugehen.
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