1. Einleitung
Verstöße gegen die Gurtpflicht des § 21a Abs. 1 StVO sind leider häufig und resultieren oft aus menschlicher Bequemlichkeit. Trotz der klaren gesetzlichen Vorgabe, dass Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen, bleiben die Folgen solcher Verstöße meist gering. Dennoch fühlen sich Betroffene oft ungerecht behandelt, ähnlich wie bei Verstößen gegen das Handyverbot. Dieser Artikel bietet umfassende Informationen zu der Thematik der Anschnallpflicht im Straßenverkehr.
2. Die Anforderungen
Der Gurt muss ordnungsgemäß benutzt werden, um als „angelegt“ zu gelten. Nur ein angepasster und korrekt angelegter Gurt bietet optimalen Schutz.
Zudem muss der Gurt funktionsfähig sein. Ein funktionsunfähiger Gurt führt nicht zu einem Verstoß gegen die Gurtpflicht, sondern gegen die Beschaffenheitsvorschriften. Denn die Fahrer sind verantwortlich für den Zustand ihres Fahrzeugs.
Der Kraftfahrzeugführer des Fahrzeuges ist verantwortlich für das Verhalten Dritter. Er muss daher sicherstellen, dass mitfahrende Kinder während der gesamten Fahrt sicher angeschnallt sind. Sie können auch für das Verhalten von Beifahrern haftbar gemacht werden, wenn sie deren Nichtanlegen des Gurtes fördern.
Wird beispielsweise ein Kind ohne jegliche Sicherung im Auto mitgenommen, das heißt es wird weder ein Gurt angelegt noch sitzt das Kind in einem Kindersitz, so droht neben der Geldbuße in Höhe von 70,- EUR auch eine Eintragung von 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
3. Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen
Die Gurtpflicht gilt während der gesamten Fahrt, einschließlich kurzer verkehrsbedingter Unterbrechungen. Ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht gilt daher als sogenannte Dauerordnungswidrigkeit.
Unter „Fahrt“ ist dabei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel gemeint, wovon auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasst sind. Die Anschnallpflicht besteht demnach vom Beginn der Fahrt bis zu deren Beendigung fort.
Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Taxi- und Mietwagenfahrer sind nur bei Fahrgastbeförderung von der Gurtpflicht befreit. Auch Lieferanten müssen den Gurt anlegen, es sei denn, sie agieren im Haus-zu-Haus-Verkehr auf sehr kurzen Strecken und langsamer Fahrgeschwindigkeit.
Zudem kann eine sogenannte Ausnahmegenehmigung von der Gurtpflicht beantragt werden. Dies wird in aller Regel für den Betroffenen dann in Betracht kommen, wenn es ihm gesundheitlich bedingt unzumutbar ist, den Gurt während der gesamten Fahrt anzulegen. Diese Ausnahmegenehmigung ist dann jedoch während der Fahrt mitzuführen, um die Gurtpflicht zu umgehen.
4. Zusammenfassung
Die Gurtpflicht gemäß § 21a StVO ist ein wichtiges Sicherheitsmerkmal im Straßenverkehr und unterliegt einer klaren gesetzlichen Regelung. Die Rechtsprechung hat verschiedene Aspekte dieser Pflicht detailliert behandelt, um Klarheit und Einheitlichkeit in der Anwendung zu gewährleisten. Hier wird der erfahrene Verkehrsrechtsanwalt Anhaltspunkte finden, um den Vorwurf der Missachtung der Anschnallpflicht zu Fall zu bringen.