Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
| Verstoß | Sanktionen | Rechtsgrundlage** |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeiten | ||
| Gewerbe nicht wie erforderlich angemeldet oder erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben | bis 50.000 € | § 8 Abs. 1 Nr. 1d SchwarzArbG |
| ... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen | bis 50.000 € | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG |
| nicht in Handwerksrolle eingetragen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre | bis 50.000 € | § 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG |
| ... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen | bis 50.000 € | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG |
| erforderliches Ausweisdokument nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt | bis 5.000 € | § 8 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG |
| ... schriftlicher Nachweis über Hinweis zur Ausweispflicht nicht vorgelegt oder nicht vorhanden | bis 1.000 € | § 8 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG |
| dem Zoll den Zutritt oder die Prüfung nicht gestattet oder nicht daran mitgewirkt | bis 30.000 € | § 8 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG |
| als ausländische Arbeitskraft Aufenthaltstitel, Duldung oder eigene Aufenthaltsgestaltung nicht vorgelegt | bis 1.000 € | § 8 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG |
| erforderliche Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt | bis 30.000 € | § 8 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG |
| eigene Arbeitskraft verbotswidrig angeboten | bis 5.000 € | § 8 Abs. 2 Nr. 6 SchwarzArbG |
| Arbeitskraft einer Person verbotswidrig angefragt | bis 30.000 € | § 8 Abs. 2 Nr. 7 SchwarzArbG |
| bei der Meldung zur Sozialversicherung leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder nicht über erhebliche Tatsachen aufgeklärt, sodass leichtfertig Beiträge vorenthalten wurden | bis 50.000 € | § 8 Abs. 3 SchwarzArbG, § 266a Abs. 2 StGB |
| falschen Beleg ausgestellt, der eine Tätigkeit vorspiegelt | bis 100.000 € | § 8 Abs. 4 Nr. 1 SchwarzArbG |
| ... entsprechenden Beleg in den Verkehr gebracht | bis 100.000 € | § 8 Abs. 4 Nr. 2 SchwarzArbG |
| ... aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes für sich oder Dritte erzielt | bis 500.000 € | § 8 Abs. 5 Nr. 1 SchwarzArbG |
| ... bandenmäßig | bis 500.000 € | § 8 Abs. 5 Nr. 2 SchwarzArbG |
| leichtfertige Steuerverkürzung | bis 50.000 € | § 378 Abs. 1 AO |
| Steuergefährdung | bis 5.000 € | § 379 Abs. 1 AO |
| ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Gastarbeiter) | bis 500.000 € | vgl. § 23 AEntG |
| ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeiter) | bis 500.000 € | vgl. § 16 AÜG |
| Verstoß gegen das Mindestlohngesetz | bis 500.000 € | vgl. § 21 MiLoG |
| illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* | bis 500.000 € | § 404 SGB III |
| Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis* | bis 5.000 € | § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III |
| Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet | bis 25.000 € | § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
| ... bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten | bis 5.000 € | § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
| Straftaten | ||
| illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* zu ungünstigeren Bedingungen als deutsche Arbeitskräfte in vergleichbarer Position | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | § 10 Abs. 1 SchwarzArbG |
| ... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | § 10 Abs. 2 SchwarzArbG |
| illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitserlaubnis*, die Opfer von Menschenhandel sind | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | § 10a SchwarzArbG |
| illegale Beschäftigung von mehr als 5 ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG |
| ... besonders schwerer Fall | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | § 11 Abs. 2 SchwarzArbG |
| wiederholte illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | § 11 Abs. 1 Nr. 2a SchwarzArbG |
| ... besonders schwerer Fall | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | § 11 Abs. 2 SchwarzArbG |
| wiederholtes Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | § 11 Abs. 1 Nr. 2b SchwarzArbG |
| illegale Beschäftigung minderjähriger Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG |
| ... besonders schwerer Fall | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | § 11 Abs. 2 SchwarzArbG |
| Steuerhinterziehung (auch versuchte Steuerhinterziehung) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 370 Abs. 1 AO |
| ... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 370 Abs. 2 AO |
| strafbarer Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | vgl. § 15a AÜG |
| Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | § 232 Abs. 1 StGB |
| ... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 232 Abs. 2 StGB |
| Zwangsarbeit (auch beim Versuch) | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 232b Abs. 1 StGB |
| ... durch Gewalt, Drohung, List | Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 10 Jahren | § 232b Abs. 2 StGB |
| Ausbeutung von Arbeitskraft | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | § 233 Abs. 1 StGB |
| ... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | § 233 Abs. 2 StGB |
| Betrug (auch beim Versuch) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 263 Abs. 1 und 2 StGB |
| ... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 263 Abs. 3 StGB |
| ... bandenmäßiger Betrug mit Wiederholungsabsicht | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren | § 263 Abs. 5 StGB |
| ... bandenmäßiger Betrug Wiederholungsabsicht in einem minder schweren Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | § 263 Abs. 5 StGB |
| Erschleichen von Leistungen (auch beim Versuch) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | § 265a StGB |
| Sozialversicherungsbetrug | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 266a StGB |
| ... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 266a Abs. 4 StGB |
| * ohne Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit Arbeitserlaubnis oder EU-Arbeitsgenehmigung | ||
| ** Abkürzungen | AO - Abgabenordnung AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz AÜG - Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz MiLoG - Mindestlohngesetz SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SGB - Sozialgesetzbuch StGB - Strafgesetzbuch |
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