| Ordnungswidrigkeit | | |
| Gefährdung der Einfuhrabgaben | bis zu 5000 Euro Bußgeld | § 382 Abs. 3 AO |
| fahrlässige Missachtung eines Einfuhrverbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr | bis zu 500.000 Euro Bußgeld | § 19 Abs. 1 AWG |
| Verstoß gegen die Anmeldepflicht von Barmitteln | bis zu 1.000.000 Euro Bußgeld | VO (EG) Nr. 1889/2005 |
| Straftat |
| Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (auch Versuch) | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | § 373 Abs. 1 Satz 1 AO |
| ... in minder schweren Fällen | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | § 373 Abs. 1 Satz 2 AO |
| Steuerhehlerei (auch Versuch) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | § 374 Abs. 1 AO |
| ... gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bandenaktivität | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | § 374 Abs. 2 AO |
| Hinterziehung der Einfuhrabgaben (auch Versuch) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | § 370 Abs. 1 AO |
| ... in besonders schweren Fällen | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | § 370 Abs. 3 AO |
| Missachtung eines Einfuhrverbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | § 18 Abs. 1 AWG |
| ... im Rahmen einer Bandenaktivität | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren | § 18 Abs.8 AWG |